§ Rechtliche Grundlage
© Storchenpflegestation Wesermarsch
Die rechtliche Grundlage zur Anerkennung einer Betreuungsstation

Der § 43 Abs. 6 BNatSchG bestimmt, dass verletzte Tiere an eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmten Stelle abzugeben sind.

Betreuungsstationen sind Stellen im Sinne des § 43 Abs. 6 BNatSchG.

Die zuständige Behörde bestimmt die Stellen.

In Niedersachsen heißen diese Stellen

Betreuungsstationen für verletzte Tiere.

Die Storchenpflegestation Wesermarsch im Berner Ortsteil Glüsing ist aus privater Eigeninitiative der Familie Hilfers entstanden. Die Pflegestation wurde 1992 durch das Niedersächsische Umweltministerium in Hannover nach § 43 Abs. 6 BNatSchG staatlich anerkannt.

 

 
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