Der § 43 Abs. 6 BNatSchG bestimmt,
dass verletzte Tiere an eine von der nach Landesrecht
zuständigen Behörde bestimmten Stelle abzugeben
sind.
Betreuungsstationen sind Stellen im Sinne des §
43 Abs. 6 BNatSchG.
Die zuständige Behörde bestimmt die Stellen.
In Niedersachsen heißen diese
Stellen
Betreuungsstationen für verletzte
Tiere.
Die Storchenpflegestation Wesermarsch im Berner
Ortsteil Glüsing ist aus privater Eigeninitiative
der Familie Hilfers entstanden. Die Pflegestation wurde
1992 durch das Niedersächsische Umweltministerium
in Hannover nach § 43 Abs. 6 BNatSchG staatlich
anerkannt.
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